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   RG, 07.07.1906 - Rep. V. 663/05   

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https://dejure.org/1906,184
RG, 07.07.1906 - Rep. V. 663/05 (https://dejure.org/1906,184)
RG, Entscheidung vom 07.07.1906 - Rep. V. 663/05 (https://dejure.org/1906,184)
RG, Entscheidung vom 07. Juli 1906 - Rep. V. 663/05 (https://dejure.org/1906,184)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Staatsbibliothek Berlin

    Unterliegen Verträge über die Veräußerung von Grundstücken, die in Rhein-Bayern nach dem 1. Januar 1900 abgeschlossen sind, auch da, wo das Grundbuch noch nicht als angelegt anzusehen ist, den Vorschriften der §§ 313, 125, 139 B.G.B.?

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Liegenschaftsverträge in Rhein-Bayern

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • RGZ 64, 35
 
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Wird zitiert von ... (2)

  • BGH, 13.11.1953 - V ZR 173/52

    Rechtsmittel

    Reichsgerichts zu § 313 BGB die folgenden Leitsätze an: Dem Formzwang des § 313 BGB unterliegt der gesamte Veräußerungsvertrag, mithin alle Vereinbarungen, aus denen sich nach dem Willen der Parteien das schuldrechtliche Veräußerungsgeschäft zusammensetzt, insbesondere bei entgeltlichen gegenseitigen Veräußerungsverträgen auch diejenigen Abreden, welche die Gegenleistung des Erwerbers betreffen (RGZ 51, 179 [181]; 52, 1; 64, 35 [40]; 97, 219 [220]; 103, 295 [297]; 145, 246 [247]).
  • BGH, 14.01.1955 - V ZR 116/53

    Rechtsmittel

    Die Revision beruft sich dabei einerseits auf den allgemein anerkannten Satz, daß nicht nur der Vertrag, durch den sich jemand verpflichte, das Eigentum an einem Grundstück zu übertragen, nach § 313 BGB gerichtlich oder notariell, beurkundet werden müsse, sondern daß dasselbe für alle Vereinbarungen gelte, aus denen sich nach dem Willen der Beteiligten der Veräußerungsvertrag zusammensetzen solle (RGZ 51, 181; 52, 1; 64, 35; 97, 219), andererseits auf den gleichfalls anerkannten Satz, daß es für die Anwendung des § 313 BGB nichts ausmache, ob die Verpflichtung, das Eigentum an einem Grundstück zu übertragen, nicht von dem Grundstückseigentümer, sondern von einer anderen Person übernommen werde.
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